Ratgeber · Betriebsmedizin
Unterweisung im kleinen Betrieb: Wann, wie oft und wie Sie sie nachweisen
Beschäftigte müssen über Sicherheit und Gesundheitsschutz an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen werden. Das ist Sache des Arbeitgebers, schon bei der Einstellung. Hier steht, wann das nötig ist, was in eine gute Unterweisung gehört und wobei wir Sie unterstützen.
Auf einen Blick
- Pflicht: für jeden Arbeitgeber (§ 12 ArbSchG), unabhängig von der Betriebsgröße
- Anlässe: Einstellung, neue Aufgaben, neue Arbeitsmittel oder Technologien
- Wiederholung: wenn erforderlich, nach DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich
- Nachweis: gesetzlich ohne feste Form, aber dringend zu empfehlen
Pflicht
Was das Arbeitsschutzgesetz verlangt
Die Unterweisung ist die Brücke zwischen Gefährdungsbeurteilung und Alltag am Arbeitsplatz.
Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen. Die Unterweisung muss ausreichend und angemessen sein, auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich zugeschnitten und während der Arbeitszeit stattfinden (§ 12 ArbSchG). Sie erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, also bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien. Danach wird sie angepasst an die Entwicklung der Gefährdungen und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt.
Wiederholung
Wie oft unterwiesen werden muss
Das Gesetz nennt keine festen Fristen. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 setzt für die Wiederholung einen Mindestturnus von einmal im Jahr an. Wie oft es bei Ihnen tatsächlich sein sollte, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung: Wo mit Gefahrstoffen, Maschinen oder Lärm gearbeitet wird, öfter als im Büro.
Vor Aufnahme der Tätigkeit
- EinstellungErstunterweisung vor dem ersten Arbeitstag am Arbeitsplatz.
- Neue AufgabeWenn sich der Aufgabenbereich verändert.
- Neue ArbeitsmittelBei neuen Maschinen, Geräten oder Technologien.
Danach
- WiederholungWenn erforderlich, nach DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich.
Inhalt
Was in eine gute Unterweisung gehört
Eine Unterweisung ist dann angemessen, wenn sie den Arbeitsplatz betrifft, nicht nur das Betriebsgelände im Allgemeinen.
- Die Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz, aus der Gefährdungsbeurteilung
- Die festgelegten Schutzmaßnahmen und wie sie im Alltag einzuhalten sind
- Verhalten bei Störungen, Unfällen und im Notfall, einschließlich Erster Hilfe und Fluchtwegen
- Umgang mit Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen, soweit vorhanden
- Gesundheitliche Themen wie Hautschutz, Lärm, Heben und Tragen, Infektionsschutz
- Gelegenheit für Rückfragen
Nachweis
Was Sie festhalten sollten
Eine bestimmte Form schreibt das Arbeitsschutzgesetz nicht vor. Halten Sie trotzdem fest: Datum, Inhalt, wer unterwiesen hat und die Unterschriften der Beschäftigten. Ein solcher Nachweis zeigt bei einer Prüfung oder nach einem Unfall, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind.
Unterstützung
Wobei der Betriebsarzt hilft
Die Unterweisung bleibt Aufgabe des Arbeitgebers. Bei allem, was die Gesundheit betrifft, beraten wir Sie und belehren Ihre Beschäftigten über Gesundheitsgefahren (§ 3 ASiG), etwa zu Hautschutz, Lärm oder Infektionsgefahren. Die sicherheitstechnische Seite übernimmt Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit; mit ihr stimmen wir uns gern ab.
Weiter im Ratgeber: Gefährdungsbeurteilung, Betriebsarzt für kleine Betriebe und arbeitsmedizinische Vorsorge. Einzelpreise auf der Preisseite.
Ablauf
So kommen Sie zu einem Angebot
Branche und Beschäftigtenzahl genügen für den Anfang.
- AnfrageSie füllen die kurze Angebotsanfrage unten aus oder rufen an: 05381 / 983 98 98.
- EinordnungWir klären, welche Betreuungsform für Ihre Größe und Branche gilt und was bei Ihnen schon vorhanden ist.
- AngebotSie bekommen ein schriftliches Angebot, in der Regel innerhalb von zwei Werktagen.
Transkript lesen
Der erste Arbeitstag
Neue Mitarbeiterin, erster Tag, die Maschine läuft schon. Wer erklärt jetzt, worauf es an diesem Arbeitsplatz ankommt? Das ist Ihre Aufgabe als Arbeitgeber, und zwar vor dem ersten Handgriff.
Drei Anlässe
Die Unterweisung ist fällig, bevor die Arbeit beginnt. Bei der Einstellung, bei einer neuen Aufgabe und immer dann, wenn neue Maschinen, Geräte oder Technik dazukommen.
Wie oft danach
Das Gesetz nennt keine feste Frist. Als Faustregel gilt: mindestens einmal im Jahr, so sieht es die Unfallverhütungsvorschrift vor. Bei Gefahrstoffen, Maschinen oder Lärm kann es öfter nötig sein. Die Aufgabe darf eine beauftragte Person übernehmen, die Verantwortung bleibt bei Ihnen.
Was hineingehört
Eine gute Unterweisung betrifft den Arbeitsplatz, nicht das ganze Gelände. Wo sind die Gefahren? Wie schützt man sich? Was tun bei Störung oder Notfall? Und: Fragen sind erlaubt.
Festhalten
Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Halten Sie trotzdem das Datum fest, den Inhalt, wer die Unterweisung gehalten hat und den Namenszug der Beschäftigten. Dieser Nachweis kann bei einer Prüfung und nach einem Unfall helfen.
Ihr nächster Schritt
Geht es um Gesundheitsfragen wie Hautschutz oder Lärm, kann der Betriebsarzt beraten und mitwirken. Die Verantwortung bleibt bei Ihnen. Die Anfrage finden Sie direkt unter dem Video.
Quellen: Arbeitsschutzgesetz § 12; Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1; Arbeitssicherheitsgesetz § 3. Stand: November 2026.
Angebot anfragen
Fünf Angaben genügen. Sie bekommen in der Regel innerhalb von zwei Werktagen ein Angebot. Für Details wie Mitarbeiterlisten oder Gefährdungsbeurteilung gibt es später die ausführliche Anmeldung.
Häufige Fragen
Was Geschäftsführer kleiner Betriebe fragen
Wer muss die Beschäftigten unterweisen?
Der Arbeitgeber (§ 12 ArbSchG). Er kann die Unterweisung an geeignete Personen übertragen, etwa an Vorgesetzte oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Verantwortung bleibt bei ihm.
Wann muss unterwiesen werden?
Vor Aufnahme der Tätigkeit, also bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien. Danach wird die Unterweisung wiederholt, wenn es erforderlich ist (§ 12 ArbSchG).
Muss ich jedes Jahr unterweisen?
Das Arbeitsschutzgesetz nennt keine feste Frist, sondern verlangt eine Wiederholung, wenn sie erforderlich ist. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 (§ 4) setzt darüber hinaus einen Mindestturnus von einmal im Jahr an. Wie oft es bei Ihnen im Einzelfall sein muss, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung.
Muss ich die Unterweisung dokumentieren?
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine bestimmte Form vor. In der Praxis ist ein Nachweis dringend zu empfehlen: Datum, Inhalt, Name der unterweisenden Person und Unterschriften der Beschäftigten. Bei einem Unfall oder einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft zeigt er, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind.
Darf die Unterweisung nur online stattfinden?
Entscheidend ist, dass sie ausreichend und angemessen ist und auf den Arbeitsplatz zugeschnitten. Reine Standardfolien ohne Bezug zum Betrieb erfüllen das meist nicht. Eine Unterweisung am Arbeitsplatz, mit Gelegenheit für Rückfragen, ist der sicherere Weg.
Wobei hilft der Betriebsarzt?
Bei allem, was die Gesundheit betrifft: Hautschutz, Lärm, Infektionsgefahren, Heben und Tragen, Umgang mit Gefahrstoffen. Die Belehrung der Beschäftigten über Gesundheitsgefahren gehört zu den Aufgaben des Betriebsarztes (§ 3 ASiG). Die Unterweisung als Ganzes bleibt Aufgabe des Arbeitgebers.
Quellen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 12 Unterweisung — gesetze-im-internet.de
- Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) — gesetze-im-internet.de
- DGUV Vorschrift 1 — Grundsätze der Prävention — Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, publikationen.dguv.de
Rechtsstand: Gesetzestexte abgerufen am 01.11.2026.