Ratgeber · Betriebsmedizin
Betriebsarzt für kleine Betriebe: Was Pflicht ist und was nicht
Wer Beschäftigte hat, braucht einen Betriebsarzt, schon ab dem ersten. Für Betriebe bis 20 Beschäftigte ist die Betreuung nach der neu gefassten DGUV Vorschrift 2 allerdings schlank geregelt. Hier steht, was für Sie gilt und was ein Betriebsarzt konkret tut.
Auf einen Blick
- Pflicht: ab dem ersten Beschäftigten, auch Minijobber, Auszubildende und Teilzeitkräfte
- Bis 20 Beschäftigte: keine festen Einsatzstunden, Betreuung aus konkretem Anlass
- Ab 21 Beschäftigten: Regelbetreuung mit Einsatzzeiten
- Verantwortlich: der Arbeitgeber, nicht der Betriebsarzt
Pflicht
Wer einen Betriebsarzt braucht
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, Betriebsärzte zu bestellen. Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie die Betreuung je nach Betriebsgröße aussieht.
Eine Untergrenze gibt es nicht: Die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten (§ 2 ASiG in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2). Was sich mit der Größe ändert, ist die Form der Betreuung, nicht die Frage, ob sie nötig ist. Der Betriebsarzt muss arbeitsmedizinisch qualifiziert sein; ein Hausarzt ohne diese Fachkunde reicht nicht.
Betreuungsformen
Welche Betreuung zu welcher Betriebsgröße passt
Welche Form für Sie gilt, hängt von der Zahl Ihrer Beschäftigten und Ihrer Berufsgenossenschaft ab. Wir ordnen Ihren Betrieb im ersten Gespräch ein.
Neufassung 2026
Was sich mit der neuen DGUV Vorschrift 2 geändert hat
Die Schwelle für die vereinfachte Regelbetreuung ist von 10 auf 20 Beschäftigte gestiegen.
Die neu gefasste Vorschrift gilt je nach Träger ab unterschiedlichen Terminen: im VBG-Bereich seit dem 01.12.2025, bei den meisten Berufsgenossenschaften seit dem 01.01.2026, im Bereich der BGW seit dem 01.06.2026. Für bestehende Betreuungsverträge gelten Übergangsfristen, bei der BGW bis zum 31.05.2027. Maßgeblich ist die Fassung Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Betriebe mit 11 bis 20 Beschäftigten wechseln dadurch in der Regel das Betreuungsmodell. Wer schon einen Vertrag hat, sollte ihn prüfen lassen.
Leistungen
Was ein Betriebsarzt konkret tut
- Betreuung nach DGUV Vorschrift 2, je nach Größe als vereinfachte Regelbetreuung oder mit Einsatzzeiten
- Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung (die Beurteilung selbst bleibt Aufgabe des Arbeitgebers)
- Begehungen im Betrieb vor Ort, mit schriftlichen Empfehlungen
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
- Eignungsuntersuchungen, zum Beispiel für Fahr- und Steuertätigkeiten oder Arbeiten mit Absturzgefahr
- Beratung bei Beschäftigungsverboten und zur Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz
Mehr dazu auf der Seite Für Betriebe, im Ratgeber Gefährdungsbeurteilung, die Einzelpreise stehen auf der Preisseite.
Ablauf
So kommen Sie zu einem Angebot
Branche und Beschäftigtenzahl genügen für den Anfang.
- AnfrageSie füllen die kurze Angebotsanfrage unten aus oder rufen an: 05381 / 983 98 98.
- EinordnungWir klären, welche Betreuungsform für Ihre Größe und Branche gilt und ob bereits ein Vertrag besteht.
- AngebotSie bekommen ein schriftliches Angebot, in der Regel innerhalb von zwei Werktagen.
Transkript lesen
Der erste Mitarbeiter
Sie stellen Ihren ersten Mitarbeiter ein, vielleicht nur für wenige Stunden. Ab diesem Tag gilt eine Pflicht, die viele nicht kennen: Sie brauchen einen Betriebsarzt. Auszubildende und Teilzeitkräfte zählen genauso mit.
Wer verantwortlich ist
Verantwortlich bleiben Sie als Arbeitgeber. Der Betriebsarzt berät und unterstützt Sie. Er muss arbeitsmedizinisch qualifiziert sein, ein Hausarzt ohne diese Fachkunde reicht nicht aus. Hinzu kommt in der Regel eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Die Größe bestimmt die Form
Die Pflicht ist für alle gleich. Nur die Betreuung unterscheidet sich. Bis zu zwanzig Beschäftigte genügt eine Betreuung nach Bedarf, ohne feste Stunden. Darüber legt man feste Zeiten im Jahr fest.
Neu seit 2026
Die Grenze für die vereinfachte Betreuung ist von zehn auf zwanzig Beschäftigte gestiegen. Wer elf bis zwanzig Leute beschäftigt, fällt jetzt in die vereinfachte Betreuung. Ein bestehender Vertrag kann dadurch überholt sein. Lassen Sie ihn prüfen. Den genauen Starttermin nennt Ihre Berufsgenossenschaft.
Was der Betriebsarzt tut
Er geht mit Ihnen durch den Betrieb und gibt schriftliche Empfehlungen. Er wirkt bei der Gefährdungsbeurteilung mit und führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch. Auf Wunsch berät er auch zu Eignungsuntersuchungen.
Ihr nächster Schritt
Die Pflicht beginnt beim ersten Beschäftigten. Die Form richtet sich nach Ihrer Größe. Für ein Angebot genügen Branche und Beschäftigtenzahl. Die kurze Anfrage finden Sie direkt unter dem Video.
Quellen: Arbeitssicherheitsgesetz § 2; DGUV Vorschrift 2 (Neufassung 2026). Stand: November 2026.
Angebot anfragen
Fünf Angaben genügen. Sie bekommen in der Regel innerhalb von zwei Werktagen ein Angebot. Für Details wie Mitarbeiterlisten oder Gefährdungsbeurteilung gibt es später die ausführliche Anmeldung.
Häufige Fragen
Was Geschäftsführer kleiner Betriebe fragen
Brauche ich als Betrieb mit nur zwei Mitarbeitern einen Betriebsarzt?
Ja. Die Pflicht beginnt mit dem ersten Beschäftigten, auch bei Minijobbern, Auszubildenden und Teilzeitkräften (§ 2 ASiG in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2). Bei kleinen Betrieben fällt die Betreuung allerdings schlank aus: keine festen Einsatzstunden, dafür Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und Betreuung aus konkretem Anlass.
Wer ist für die Betreuung verantwortlich, der Betrieb oder der Betriebsarzt?
Der Arbeitgeber. Er muss einen Betriebsarzt bestellen. Dieser berät und unterstützt ihn, die Verantwortung für den Arbeitsschutz im Betrieb bleibt beim Arbeitgeber. Auch die Gefährdungsbeurteilung bleibt seine Aufgabe; der Betriebsarzt wirkt daran mit.
Reicht der Hausarzt meiner Mitarbeiter?
Nein. Ein Betriebsarzt braucht die arbeitsmedizinische Fachkunde (§ 4 ASiG), also eine Weiterbildung in Arbeits- oder Betriebsmedizin. Ein Hausarzt ohne diese Qualifikation kann die Betreuung nicht übernehmen, auch wenn er die Beschäftigten gut kennt.
Brauche ich zusätzlich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ja, die sicherheitstechnische Betreuung ist eine eigene Pflicht neben der betriebsärztlichen. Sie läuft getrennt von unserer Betreuung. Wir stimmen uns gern mit Ihrer Fachkraft ab, damit sich Begehungen und Termine bündeln lassen.
Ich habe schon einen Vertrag. Muss ich etwas tun?
Prüfen lassen lohnt sich. Wer 11 bis 20 Beschäftigte hat, wechselt durch die Neufassung in der Regel das Betreuungsmodell. Für bestehende Verträge gelten Übergangsfristen, im Bereich der BGW bis zum 31.05.2027. Wir prüfen Ihren Vertrag kostenlos.
Was kostet die Betreuung?
Das hängt von Beschäftigtenzahl, Branche und Umfang ab. Unsere Einzelpreise stehen offen auf der Preisseite. Was daraus für Ihren Betrieb wird, rechnen wir in einem schriftlichen Angebot vor, in der Regel innerhalb von zwei Werktagen.
Quellen
- DGUV Vorschrift 2 — Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit — Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, publikationen.dguv.de
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) — gesetze-im-internet.de
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) — gesetze-im-internet.de