Ratgeber · Betriebsmedizin
Gefährdungsbeurteilung im kleinen Betrieb: Was verlangt wird und wie Sie vorgehen
Jeder Arbeitgeber muss die Gefährdungen der Arbeit beurteilen und das Ergebnis festhalten, auch mit zwei Beschäftigten. Das ist weniger aufwendig, als viele denken, wenn man Schritt für Schritt vorgeht. Hier steht, was das Gesetz verlangt und wobei wir Sie unterstützen.
Auf einen Blick
- Pflicht: für jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße (§ 5 ArbSchG)
- Dokumentation: Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung schriftlich festhalten (§ 6 ArbSchG)
- Gleichartige Arbeitsplätze: ein Arbeitsplatz genügt stellvertretend
- Verantwortlich: der Arbeitgeber; der Betriebsarzt wirkt mit
Pflicht
Was das Arbeitsschutzgesetz verlangt
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Kernstück des Arbeitsschutzes im Betrieb.
Der Arbeitgeber muss ermitteln, welche Gefährdungen mit der Arbeit seiner Beschäftigten verbunden sind, und daraus ableiten, welche Schutzmaßnahmen nötig sind (§ 5 ArbSchG). Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Auch die Unterlagen dazu muss er führen: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung (§ 6 ArbSchG). Wie umfangreich sie ausfallen, richtet sich nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten.
Gefährdungsfaktoren
Worauf Sie achten müssen
Das Gesetz nennt sechs Bereiche, aus denen sich Gefährdungen ergeben können.
- Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
- Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, zum Beispiel Lärm, Gefahrstoffe, Infektionsrisiken
- Gestaltung, Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln, etwa Maschinen und Geräte
- Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitszeit
- Unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
- Psychische Belastungen bei der Arbeit, etwa Zeitdruck oder ständige Unterbrechungen
Vorgehen
In sieben Schritten zur Gefährdungsbeurteilung
In Betrieben mit wenigen Arbeitsplätzen dauert der erste Durchgang erfahrungsgemäß etwa einen halben Tag.
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassenGleichartige Arbeitsplätze fassen Sie zusammen.
- Gefährdungen ermittelnGehen Sie die sechs Bereiche oben je Arbeitsbereich durch.
- Gefährdungen bewertenWie wahrscheinlich ist ein Schaden, wie schwer wäre er?
- Maßnahmen festlegenTechnische Lösungen vor organisatorischen, diese vor persönlicher Schutzausrüstung.
- Maßnahmen umsetzenMit Verantwortlichen und Terminen.
- Wirksamkeit prüfenHaben die Maßnahmen die Gefährdung tatsächlich verringert?
- Dokumentieren und fortschreibenDas Ergebnis schriftlich festhalten und bei Änderungen im Betrieb anpassen.
Ändert sich etwas im Betrieb, etwa Maschine, Umbau oder Unfall, beginnen Sie wieder bei Schritt 1.
Unterstützung
Wobei der Betriebsarzt hilft
Die Beurteilung selbst bleibt Aufgabe des Arbeitgebers. Wir wirken daran mit: Wir gehen bei der Begehung durch Ihren Betrieb, beraten zu gesundheitlichen Gefährdungen und sagen, welche arbeitsmedizinische Vorsorge für welche Tätigkeit nötig ist. Bei Betrieben bis 20 Beschäftigten gehört diese Unterstützung zur vereinfachten Regelbetreuung nach der DGUV Vorschrift 2. Die sicherheitstechnische Seite übernimmt Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit; mit ihr stimmen wir uns gern ab.
Grundlagen zur Betreuung: Betriebsarzt für kleine Betriebe, danach die Unterweisung der Beschäftigten und die arbeitsmedizinische Vorsorge. Einzelpreise auf der Preisseite.
Ablauf
So kommen Sie zu einem Angebot
Branche und Beschäftigtenzahl genügen für den Anfang.
- AnfrageSie füllen die kurze Angebotsanfrage unten aus oder rufen an: 05381 / 983 98 98.
- EinordnungWir klären, welche Betreuungsform für Ihre Größe und Branche gilt und was bei Ihnen schon vorhanden ist.
- AngebotSie bekommen ein schriftliches Angebot, in der Regel innerhalb von zwei Werktagen.
Transkript lesen
Was keiner mehr sieht
Die Kabel am Boden. Die Maschine, die immer so laut war. Der Termindruck, der zum Alltag wurde. In jedem Betrieb gibt es Gefahren, die keiner mehr sieht. Sie schriftlich festzuhalten, heißt Gefährdungsbeurteilung.
Pflicht für jeden Betrieb
Sie gilt für jeden Arbeitgeber, auch mit zwei Beschäftigten. Sie ermitteln die Gefährdungen, bestimmen Maßnahmen und halten beides schriftlich fest. Der Umfang richtet sich nach Ihrem Betrieb. Gleichartige Arbeitsplätze dürfen Sie zusammenfassen.
Sechs Fragen, ein Rundgang
Gehen Sie durch Ihren Betrieb und stellen Sie sechs Fragen. Stolpern Kabel im Weg? Ist es zu laut, gibt es Gefahrstoffe? Sind die Maschinen sicher? Reichen Zeit und Abläufe? Weiß jeder, was zu tun ist? Und belastet Zeitdruck die Beschäftigten?
Bewerten und handeln
Fragen Sie bei jeder Gefahr: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden, und wie schwer wäre er? Dann bestimmen Sie Maßnahmen. Technische Lösungen kommen zuerst, organisatorische danach, die persönliche Schutzausrüstung zuletzt.
Prüfen und weitermachen
Setzen Sie die Maßnahmen mit Verantwortlichen und Terminen um. Später prüfen Sie, ob die Gefahr wirklich kleiner geworden ist. Ändert sich etwas im Betrieb, etwa durch eine neue Maschine, beginnt der Rundgang von vorn.
Ihr nächster Schritt
Bei wenigen Arbeitsplätzen dauert der erste Durchgang erfahrungsgemäß etwa einen halben Tag. Auf Wunsch geht der Betriebsarzt bei der Begehung mit und berät zu gesundheitlichen Gefährdungen. Die Anfrage finden Sie direkt unter dem Video.
Quellen: Arbeitsschutzgesetz §§ 4, 5 und 6. Stand: November 2026.
Angebot anfragen
Fünf Angaben genügen. Sie bekommen in der Regel innerhalb von zwei Werktagen ein Angebot. Für Details wie Mitarbeiterlisten oder Gefährdungsbeurteilung gibt es später die ausführliche Anmeldung.
Häufige Fragen
Was Geschäftsführer kleiner Betriebe fragen
Muss ich als kleiner Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung machen?
Ja. Der Arbeitgeber muss die Gefährdungen der Arbeit beurteilen (§ 5 ArbSchG), unabhängig von der Betriebsgröße. Auch das Ergebnis, die festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung muss er dokumentieren (§ 6 ArbSchG). Der Umfang richtet sich nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten, bei gleichartigen Gefährdungen genügen zusammengefasste Angaben.
Muss ich jeden Arbeitsplatz einzeln beurteilen?
Nicht unbedingt. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 ArbSchG). Fünf Verkäuferinnen am gleichen Tresen sind ein Arbeitsplatz, Verkauf und Lager sind zwei.
Gehören psychische Belastungen dazu?
Ja. Das Gesetz nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als einen der Faktoren, die zu berücksichtigen sind (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Gemeint sind etwa Zeitdruck, ständige Unterbrechungen oder schwierige Kundenkontakte.
Wie oft muss ich die Beurteilung wiederholen?
Das Gesetz nennt keine feste Frist. Sie muss aktuell sein und wird angepasst, wenn sich etwas ändert: neue Maschine, neuer Arbeitsplatz, Umbau, ein Unfall oder neue Beschäftigte mit anderen Aufgaben. Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen Sie ohnehin regelmäßig.
Wer macht die Gefährdungsbeurteilung, ich oder der Betriebsarzt?
Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. Der Betriebsarzt wirkt mit und berät, zum Beispiel bei Gefährdungen durch Lärm, Hautbelastung oder Infektionsrisiken und bei der Frage, welche Vorsorge nötig ist. Die Beurteilung selbst bleibt Ihre Aufgabe.
Was kostet die Unterstützung?
Bei Betrieben bis 20 Beschäftigten ist die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung Teil der vereinfachten Regelbetreuung. Unsere Einzelpreise stehen offen auf der Preisseite, den Umfang für Ihren Betrieb rechnen wir in einem schriftlichen Angebot vor, in der Regel innerhalb von zwei Werktagen.
Quellen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen — gesetze-im-internet.de
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 6 Dokumentation — gesetze-im-internet.de
- DGUV Vorschrift 2 — Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit — Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, publikationen.dguv.de
Rechtsstand: Gesetzestexte abgerufen am 01.11.2026.