Ratgeber · Betriebsmedizin

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht, Angebot oder Wunsch?

Je nach Tätigkeit muss der Arbeitgeber Vorsorge veranlassen, anbieten oder auf Wunsch ermöglichen. Hier steht, was die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge dazu sagt, welche Tätigkeiten betroffen sind und was Sie als Arbeitgeber tun müssen.

Auf einen Blick

Die drei Arten

Pflicht, Angebot, Wunsch: was gilt wann

Welche Art greift, hängt von der Tätigkeit und ihrer Belastung ab. Der Anhang der Verordnung legt das für jeden Anlass fest.

Pflichtvorsorge

Bei besonders gefährdenden Tätigkeiten. Der Arbeitgeber muss sie vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig veranlassen. Ohne Teilnahme darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden (§ 4).

Angebotsvorsorge

Bei gefährdenden Tätigkeiten. Der Arbeitgeber muss sie anbieten, die Beschäftigten entscheiden. Ein Nein entbindet ihn nicht davon, sie später wieder anzubieten (§ 5).

Wunschvorsorge

Auf Wunsch der Beschäftigten. Auch außerhalb des Anhangs, wenn ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Nur wenn nach Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen nicht mit einem Schaden zu rechnen ist, entfällt sie (§ 5a).

Anlässe

Welche Tätigkeiten betroffen sind

Eine Auswahl der häufigsten Anlässe aus dem Anhang der Verordnung. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext.

Anlässe der Pflicht- und Angebotsvorsorge nach Anhang der ArbMedVV
AnlassPflichtvorsorgeAngebotsvorsorge
LärmAuslösewerte von 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) erreicht oder überschritten80 dB(A) bzw. 135 dB(C) überschritten
VibrationenExpositionsgrenzwerte erreicht oder überschrittenAuslösewerte überschritten
Hitze und Kälteextreme Hitzebelastung mit besonderer Gefährdung; Kälte von −25 °C und kälter–
Feuchtarbeitregelmäßig vier Stunden oder mehr je Tagregelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag
Schweißen und Trennen von MetallenSchweißrauch über 3 mg/m³Schweißrauch bei Einhaltung von 3 mg/m³
Mehl-, Getreide- und FuttermittelstäubeMehlstaub über 4 mg/m³; Getreide- und Futtermittelstaub über 4 mg/m³Mehlstaub bei Einhaltung von 4 mg/m³; Getreide- und Futtermittelstaub über 1 mg/m³
Weitere Gefahrstoffedie im Anhang Teil 1 genannten Stoffe, je nach Grenzwert, Hautkontakt oder krebserzeugender Wirkungbei nicht ausgeschlossener Exposition, außerdem Lösemittel wie Toluol, Xylol, Ethanol, Schädlingsbekämpfung, sensibilisierende Stoffe
Biologische Arbeitsstoffeje nach Einrichtung, etwa regelmäßiger Kontakt mit Körperflüssigkeiten in der medizinischen Versorgung, Kläranlagen, Tätigkeiten in Wald und niederer VegetationTätigkeiten mit Stoffen der Risikogruppe 2 oder 3, sofern keine Pflichtvorsorge besteht
AtemschutzgeräteGruppen 2 und 3Gruppe 1
Körperliche Belastungen–wesentlich erhöhte Belastungen des Muskel-Skelett-Systems: Lastenhandhabung, repetitive Tätigkeiten, Zwangshaltungen
UV-Strahlung im Freien–intensive natürliche UV-Belastung regelmäßig eine Stunde oder mehr je Tag
Bildschirmarbeit–Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, mit Augenuntersuchung
Taucherarbeiten, Tropen und AuslandsaufenthalteTaucherarbeiten unter Wasser; Tätigkeiten in Tropen und Subtropen mit besonderen Belastungenam Ende einer solchen Tätigkeit

Der Anhang nennt weitere Anlässe, zum Beispiel künstliche optische Strahlung und gentechnische Arbeiten. Für manche Stoffe gibt es nachgehende Vorsorge nach dem Ende der Tätigkeit. Einzelne Vorsorgen buchen Sie auch ohne Betriebsvertrag unter Untersuchungen für Einzelkunden.

Pflichten

Was der Arbeitgeber tun muss

Die Grundlage ist immer Ihre Gefährdungsbeurteilung. Sie zeigt, welche Vorsorgeanlässe es in Ihrem Betrieb gibt.

Vorsorge nach Branche finden Sie unter Betriebsarzt nach Branche. Die Gefährdungsbeurteilung beschreibt unser Ratgeber Gefährdungsbeurteilung im Kleinbetrieb. Die Unterweisung der Beschäftigten steht unter Unterweisung im kleinen Betrieb.

Ablauf

Was bei der Vorsorge passiert

Am Anfang steht ein ärztliches Gespräch mit Anamnese und Arbeitsanamnese. Der Arzt muss dafür die Arbeitsplatzverhältnisse kennen und alle Arbeitsbedingungen und Gefährdungen berücksichtigen. Körperliche oder klinische Untersuchungen kommen nur dazu, wenn sie für Aufklärung und Beratung erforderlich sind und die Person sie nicht ablehnt. Wo das Risiko einer Infektion durch die Tätigkeit erhöht ist, gehört das Impfangebot zur Vorsorge, sofern noch kein ausreichender Immunschutz besteht.

Danach werden Ergebnis und Befunde festgehalten und mit der Person besprochen. Arbeitgeber und Beschäftigte erhalten eine Vorsorgebescheinigung. Zeigt sich, dass die Schutzmaßnahmen im Betrieb nicht ausreichen, teilt der Arzt das dem Arbeitgeber mit und schlägt Maßnahmen vor. Der Arbeitgeber muss dann die Gefährdungsbeurteilung überprüfen.

Die Vorsorge darf nur ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchführen (§ 7). Dr. Sturm führt die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Wir führen Vorsorgen in der Praxis in Seesen oder bei Ihnen im Betrieb durch.

Ablauf

So kommen Sie zu einem Angebot

Beschäftigtenzahl und Tätigkeiten genügen für den Anfang.

  1. AnfrageSie füllen die kurze Angebotsanfrage unten aus oder rufen an: 05381 / 983 98 98.
  2. EinordnungWir klären, welche Vorsorgeanlässe es bei Ihnen gibt und was schon vorhanden ist, am besten anhand Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
  3. AngebotSie bekommen ein schriftliches Angebot, in der Regel innerhalb von zwei Werktagen.

Angebot anfragen

Fünf Angaben genügen. Sie bekommen in der Regel innerhalb von zwei Werktagen ein Angebot. Für Details wie Mitarbeiterlisten oder Gefährdungsbeurteilung gibt es später die ausführliche Anmeldung.

Bitte keine Gesundheitsdaten von Beschäftigten eintragen.

Häufige Fragen

Was Arbeitgeber zur Vorsorge fragen

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorge und Eignungsuntersuchung?

Die Vorsorge dient der Beratung und Früherkennung: Sie klärt, ob die Arbeit die Gesundheit der Person belastet. Sie weist nicht nach, dass jemand für eine Aufgabe geeignet ist (§ 2 ArbMedVV). Eignungsuntersuchungen, etwa für Gabelstapler oder Arbeiten mit Absturzgefahr, sind ein eigener Vorgang. Beides soll nicht im selben Termin vermischt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern es; dann muss der Arzt die unterschiedlichen Zwecke offenlegen (§ 3 Abs. 3).

Müssen Beschäftigte zur Vorsorge gehen?

Bei der Pflichtvorsorge ja, denn der Arbeitgeber darf die Tätigkeit sonst nicht ausüben lassen (§ 4 Abs. 2). Die Angebotsvorsorge ist freiwillig. Wer sie ausschlägt, entbindet den Arbeitgeber nicht davon, sie später wieder anzubieten (§ 5 Abs. 1). Körperliche Untersuchungen finden nur statt, wenn sie erforderlich sind und die Person sie nicht ablehnt.

Was erfährt der Arbeitgeber von der Vorsorge?

Der Arbeitgeber bekommt eine Vorsorgebescheinigung: dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste aus ärztlicher Sicht angezeigt ist (§ 6 Abs. 3). Befunde bleiben bei der Ärztin oder dem Arzt, es gilt die Schweigepflicht. Hält der Arzt aus Gründen, die nur in der Person liegen, einen Tätigkeitswechsel für nötig, darf er das dem Arbeitgeber nur mit Einwilligung der Person mitteilen (§ 6 Abs. 4).

Wie oft ist Vorsorge nötig?

Die Verordnung sagt: vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (§ 4 und § 5). Eine feste Zahl in Monaten nennt sie nicht. Die Vorsorgebescheinigung gibt an, wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.

Gilt das auch für Büroarbeit am Bildschirm?

Ja, als Angebotsvorsorge. Für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten muss der Arbeitgeber eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anbieten (Anhang Teil 4). Wird dabei festgestellt, dass spezielle Sehhilfen für die Bildschirmarbeit nötig sind und normale nicht reichen, sind sie im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Muss mein Betriebsarzt die Vorsorge übernehmen?

Der Arbeitgeber muss einen Arzt beauftragen, der die Anforderungen des § 7 erfüllt. Ist ein Betriebsarzt bestellt, soll er vorrangig auch die Vorsorge übernehmen (§ 3 Abs. 2). Das ist meist der einfachste Weg, weil er Ihre Arbeitsplätze und die Gefährdungsbeurteilung schon kennt.

Was droht, wenn eine Vorsorge fehlt?

Das ist eine Ordnungswidrigkeit, wenn eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst wird, wenn jemand ohne Pflichtvorsorge die Tätigkeit ausübt, wenn die Vorsorgekartei fehlt oder fehlerhaft ist oder wenn eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig angeboten wird. Wird dadurch vorsätzlich Leben oder Gesundheit gefährdet, ist es eine Straftat (§ 10 ArbMedVV).

Preise stehen offen auf der Preisseite. Die Betreuung im Ganzen beschreibt Betriebsärztliche Betreuung für Betriebe.

Quellen

Rechtsstand: Gesetzestexte abgerufen am 07.11.2026.

05381 / 983 98 98