Ratgeber · Betriebsmedizin
Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht, Angebot oder Wunsch?
Je nach Tätigkeit muss der Arbeitgeber Vorsorge veranlassen, anbieten oder auf Wunsch ermöglichen. Hier steht, was die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge dazu sagt, welche Tätigkeiten betroffen sind und was Sie als Arbeitgeber tun müssen.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), auf Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilung
- Drei Arten: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge, Wunschvorsorge
- Pflicht des Arbeitgebers: veranlassen bzw. anbieten, Arzt beauftragen, Vorsorgekartei führen
- Keine Eignungsuntersuchung: Die Vorsorge berät, sie stellt keine Tauglichkeit fest
Die drei Arten
Pflicht, Angebot, Wunsch: was gilt wann
Welche Art greift, hängt von der Tätigkeit und ihrer Belastung ab. Der Anhang der Verordnung legt das für jeden Anlass fest.
Pflichtvorsorge
Bei besonders gefährdenden Tätigkeiten. Der Arbeitgeber muss sie vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig veranlassen. Ohne Teilnahme darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden (§ 4).
Angebotsvorsorge
Bei gefährdenden Tätigkeiten. Der Arbeitgeber muss sie anbieten, die Beschäftigten entscheiden. Ein Nein entbindet ihn nicht davon, sie später wieder anzubieten (§ 5).
Wunschvorsorge
Auf Wunsch der Beschäftigten. Auch außerhalb des Anhangs, wenn ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Nur wenn nach Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen nicht mit einem Schaden zu rechnen ist, entfällt sie (§ 5a).
Anlässe
Welche Tätigkeiten betroffen sind
Eine Auswahl der häufigsten Anlässe aus dem Anhang der Verordnung. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext.
| Anlass | Pflichtvorsorge | Angebotsvorsorge |
|---|---|---|
| Lärm | Auslösewerte von 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) erreicht oder überschritten | 80 dB(A) bzw. 135 dB(C) überschritten |
| Vibrationen | Expositionsgrenzwerte erreicht oder überschritten | Auslösewerte überschritten |
| Hitze und Kälte | extreme Hitzebelastung mit besonderer Gefährdung; Kälte von −25 °C und kälter | – |
| Feuchtarbeit | regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag | regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag |
| Schweißen und Trennen von Metallen | Schweißrauch über 3 mg/m³ | Schweißrauch bei Einhaltung von 3 mg/m³ |
| Mehl-, Getreide- und Futtermittelstäube | Mehlstaub über 4 mg/m³; Getreide- und Futtermittelstaub über 4 mg/m³ | Mehlstaub bei Einhaltung von 4 mg/m³; Getreide- und Futtermittelstaub über 1 mg/m³ |
| Weitere Gefahrstoffe | die im Anhang Teil 1 genannten Stoffe, je nach Grenzwert, Hautkontakt oder krebserzeugender Wirkung | bei nicht ausgeschlossener Exposition, außerdem Lösemittel wie Toluol, Xylol, Ethanol, Schädlingsbekämpfung, sensibilisierende Stoffe |
| Biologische Arbeitsstoffe | je nach Einrichtung, etwa regelmäßiger Kontakt mit Körperflüssigkeiten in der medizinischen Versorgung, Kläranlagen, Tätigkeiten in Wald und niederer Vegetation | Tätigkeiten mit Stoffen der Risikogruppe 2 oder 3, sofern keine Pflichtvorsorge besteht |
| Atemschutzgeräte | Gruppen 2 und 3 | Gruppe 1 |
| Körperliche Belastungen | – | wesentlich erhöhte Belastungen des Muskel-Skelett-Systems: Lastenhandhabung, repetitive Tätigkeiten, Zwangshaltungen |
| UV-Strahlung im Freien | – | intensive natürliche UV-Belastung regelmäßig eine Stunde oder mehr je Tag |
| Bildschirmarbeit | – | Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, mit Augenuntersuchung |
| Taucherarbeiten, Tropen und Auslandsaufenthalte | Taucherarbeiten unter Wasser; Tätigkeiten in Tropen und Subtropen mit besonderen Belastungen | am Ende einer solchen Tätigkeit |
Der Anhang nennt weitere Anlässe, zum Beispiel künstliche optische Strahlung und gentechnische Arbeiten. Für manche Stoffe gibt es nachgehende Vorsorge nach dem Ende der Tätigkeit. Einzelne Vorsorgen buchen Sie auch ohne Betriebsvertrag unter Untersuchungen für Einzelkunden.
Pflichten
Was der Arbeitgeber tun muss
Die Grundlage ist immer Ihre Gefährdungsbeurteilung. Sie zeigt, welche Vorsorgeanlässe es in Ihrem Betrieb gibt.
- Anlässe aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten und Pflicht- und Angebotsvorsorge nach dem Anhang einplanen
- Einen Arzt beauftragen, der die Anforderungen des § 7 erfüllt; ist ein Betriebsarzt bestellt, soll er vorrangig auch die Vorsorge übernehmen
- Dem Arzt alle nötigen Auskünfte zu den Arbeitsplätzen und zur Gefährdungsbeurteilung geben und die Begehung des Arbeitsplatzes ermöglichen
- Vorsorge möglichst während der Arbeitszeit stattfinden lassen und mehrere Anlässe in einem Termin bündeln
- Eine Vorsorgekartei führen: dass, wann und aus welchen Anlässen Vorsorge stattgefunden hat; aufbewahren bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, bei dessen Ende eine Kopie aushändigen
- Bei einer Erkrankung, die mit der Tätigkeit zusammenhängen kann, unverzüglich Angebotsvorsorge anbieten
Vorsorge nach Branche finden Sie unter Betriebsarzt nach Branche. Die Gefährdungsbeurteilung beschreibt unser Ratgeber Gefährdungsbeurteilung im Kleinbetrieb. Die Unterweisung der Beschäftigten steht unter Unterweisung im kleinen Betrieb.
Ablauf
Was bei der Vorsorge passiert
Am Anfang steht ein ärztliches Gespräch mit Anamnese und Arbeitsanamnese. Der Arzt muss dafür die Arbeitsplatzverhältnisse kennen und alle Arbeitsbedingungen und Gefährdungen berücksichtigen. Körperliche oder klinische Untersuchungen kommen nur dazu, wenn sie für Aufklärung und Beratung erforderlich sind und die Person sie nicht ablehnt. Wo das Risiko einer Infektion durch die Tätigkeit erhöht ist, gehört das Impfangebot zur Vorsorge, sofern noch kein ausreichender Immunschutz besteht.
Danach werden Ergebnis und Befunde festgehalten und mit der Person besprochen. Arbeitgeber und Beschäftigte erhalten eine Vorsorgebescheinigung. Zeigt sich, dass die Schutzmaßnahmen im Betrieb nicht ausreichen, teilt der Arzt das dem Arbeitgeber mit und schlägt Maßnahmen vor. Der Arbeitgeber muss dann die Gefährdungsbeurteilung überprüfen.
Die Vorsorge darf nur ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchführen (§ 7). Dr. Sturm führt die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Wir führen Vorsorgen in der Praxis in Seesen oder bei Ihnen im Betrieb durch.
Ablauf
So kommen Sie zu einem Angebot
Beschäftigtenzahl und Tätigkeiten genügen für den Anfang.
- AnfrageSie füllen die kurze Angebotsanfrage unten aus oder rufen an: 05381 / 983 98 98.
- EinordnungWir klären, welche Vorsorgeanlässe es bei Ihnen gibt und was schon vorhanden ist, am besten anhand Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
- AngebotSie bekommen ein schriftliches Angebot, in der Regel innerhalb von zwei Werktagen.
Angebot anfragen
Fünf Angaben genügen. Sie bekommen in der Regel innerhalb von zwei Werktagen ein Angebot. Für Details wie Mitarbeiterlisten oder Gefährdungsbeurteilung gibt es später die ausführliche Anmeldung.
Häufige Fragen
Was Arbeitgeber zur Vorsorge fragen
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorge und Eignungsuntersuchung?
Die Vorsorge dient der Beratung und Früherkennung: Sie klärt, ob die Arbeit die Gesundheit der Person belastet. Sie weist nicht nach, dass jemand für eine Aufgabe geeignet ist (§ 2 ArbMedVV). Eignungsuntersuchungen, etwa für Gabelstapler oder Arbeiten mit Absturzgefahr, sind ein eigener Vorgang. Beides soll nicht im selben Termin vermischt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern es; dann muss der Arzt die unterschiedlichen Zwecke offenlegen (§ 3 Abs. 3).
Müssen Beschäftigte zur Vorsorge gehen?
Bei der Pflichtvorsorge ja, denn der Arbeitgeber darf die Tätigkeit sonst nicht ausüben lassen (§ 4 Abs. 2). Die Angebotsvorsorge ist freiwillig. Wer sie ausschlägt, entbindet den Arbeitgeber nicht davon, sie später wieder anzubieten (§ 5 Abs. 1). Körperliche Untersuchungen finden nur statt, wenn sie erforderlich sind und die Person sie nicht ablehnt.
Was erfährt der Arbeitgeber von der Vorsorge?
Der Arbeitgeber bekommt eine Vorsorgebescheinigung: dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste aus ärztlicher Sicht angezeigt ist (§ 6 Abs. 3). Befunde bleiben bei der Ärztin oder dem Arzt, es gilt die Schweigepflicht. Hält der Arzt aus Gründen, die nur in der Person liegen, einen Tätigkeitswechsel für nötig, darf er das dem Arbeitgeber nur mit Einwilligung der Person mitteilen (§ 6 Abs. 4).
Wie oft ist Vorsorge nötig?
Die Verordnung sagt: vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (§ 4 und § 5). Eine feste Zahl in Monaten nennt sie nicht. Die Vorsorgebescheinigung gibt an, wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.
Gilt das auch für Büroarbeit am Bildschirm?
Ja, als Angebotsvorsorge. Für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten muss der Arbeitgeber eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anbieten (Anhang Teil 4). Wird dabei festgestellt, dass spezielle Sehhilfen für die Bildschirmarbeit nötig sind und normale nicht reichen, sind sie im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Muss mein Betriebsarzt die Vorsorge übernehmen?
Der Arbeitgeber muss einen Arzt beauftragen, der die Anforderungen des § 7 erfüllt. Ist ein Betriebsarzt bestellt, soll er vorrangig auch die Vorsorge übernehmen (§ 3 Abs. 2). Das ist meist der einfachste Weg, weil er Ihre Arbeitsplätze und die Gefährdungsbeurteilung schon kennt.
Was droht, wenn eine Vorsorge fehlt?
Das ist eine Ordnungswidrigkeit, wenn eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst wird, wenn jemand ohne Pflichtvorsorge die Tätigkeit ausübt, wenn die Vorsorgekartei fehlt oder fehlerhaft ist oder wenn eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig angeboten wird. Wird dadurch vorsätzlich Leben oder Gesundheit gefährdet, ist es eine Straftat (§ 10 ArbMedVV).
Preise stehen offen auf der Preisseite. Die Betreuung im Ganzen beschreibt Betriebsärztliche Betreuung für Betriebe.
Quellen
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) — gesetze-im-internet.de, Fassung nach der Änderung vom 11. Mai 2026
- ArbMedVV, Anhang: Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge — gesetze-im-internet.de
Rechtsstand: Gesetzestexte abgerufen am 07.11.2026.