Für Patientinnen und Patienten

Ihre Rechte als Patient

Diese Rechte haben Sie — unabhängig davon, ob Sie sie bei uns oder anderswo in Anspruch nehmen. Wir schreiben sie hier auf, weil man sie nur wahrnehmen kann, wenn man von ihnen weiß.

Aufklärung und Einwilligung

Vor jeder Untersuchung und jeder Behandlung müssen wir Sie verständlich aufklären: worum es geht, was es bringen soll, welche Risiken bestehen und welche Alternativen es gibt (§ 630e BGB). Diese Aufklärung ist ein Gespräch, kein Formular — Sie dürfen und sollen dabei fragen, und Sie haben Anspruch darauf, dass wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie in Ruhe entscheiden können.

Danach entscheiden Sie. Sie können jede Untersuchung und jede Behandlung ablehnen, auch eine, die wir für richtig halten, und Sie können eine einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen (§ 630d BGB). Eine Ablehnung ändert nichts an Ihrer weiteren Behandlung bei uns.

Wenn eine Leistung nicht von der Krankenkasse bezahlt wird, müssen wir Sie vorher über die Kosten informieren, und zwar in Textform (§ 630c Absatz 3 BGB). Bei uns heißt das: schriftliche Vereinbarung vor der Untersuchung, nie eine Rechnung, mit der Sie nicht gerechnet haben.

Einsicht in Ihre Patientenakte

Sie dürfen Ihre vollständige Patientenakte einsehen — unverzüglich und ohne eine Begründung dafür zu nennen (§ 630g BGB). Sie können auch Kopien verlangen, digital oder auf Papier; für Papierkopien dürfen wir die Kosten berechnen. Das gilt für Befunde, Arztbriefe, Laborwerte, Bilder und unsere eigenen Einträge.

Am einfachsten ist eine kurze Nachricht oder ein Anruf mit dem, was Sie brauchen — oft geht es um einzelne Befunde für eine Weiterbehandlung, und die haben wir schneller zusammen als die ganze Akte. Ihre Akte bewahren wir mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung auf, bei bestimmten Untersuchungen länger.

Zweitmeinung

Sie können sich jederzeit eine zweite ärztliche Meinung einholen — dafür brauchen Sie weder unsere Zustimmung noch einen Grund, und Sie müssen es uns nicht einmal sagen. Wir stellen Ihnen die dafür nötigen Unterlagen zusammen. Bei bestimmten planbaren Eingriffen haben gesetzlich Versicherte sogar einen ausdrücklichen Anspruch darauf, dass die Kasse die Zweitmeinung bezahlt (§ 27b SGB V).

Uns ist das ausdrücklich recht. Eine Zweitmeinung ist kein Misstrauensvotum, sondern bei einer schwerwiegenden Entscheidung schlicht vernünftig.

Schweigepflicht und Datenschutz

Was Sie uns sagen, bleibt bei uns. Die ärztliche Schweigepflicht gilt gegenüber allen — auch gegenüber Angehörigen, Arbeitgebern und Versicherungen — solange Sie uns nicht ausdrücklich davon entbinden. Welche Daten wir verarbeiten und welche Rechte Ihnen nach der Datenschutz-Grundverordnung zustehen, steht in unserer Datenschutzerklärung.

Ein Sonderfall ist die Arbeitsmedizin: Auch dort gilt die Schweigepflicht. Ihr Arbeitgeber erfährt ausschließlich, ob gesundheitliche Bedenken gegen die Tätigkeit bestehen — nie einen Befund, nie eine Diagnose.

Wenn etwas nicht gut gelaufen ist

Sprechen Sie uns zuerst an. Das ist keine Floskel: Vieles beruht auf einem Missverständnis oder einer Information, die bei Ihnen nicht angekommen ist, und lässt sich in einem Gespräch klären. Sagen Sie am Empfang, dass es um eine Beschwerde geht — dann bekommen Sie einen Termin dafür und werden nicht zwischen Tür und Angel abgefertigt.

Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, unterstützt Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse bei der Aufklärung und lässt den Fall auf ihre Kosten vom Medizinischen Dienst begutachten (§ 66 SGB V). Fragen Sie dort danach — viele wissen nicht, dass es diesen Anspruch gibt.

Unabhängig davon können Sie die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Niedersachsen anrufen. Sie begutachtet den Vorwurf neutral und medizinisch-juristisch. Voraussetzung: Die Behandlung fand in Niedersachsen statt und liegt nicht länger als fünf Jahre zurück. Für Sie ist das Verfahren kostenfrei, und Ihre Ansprüche verjähren währenddessen nicht.

Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
Ärztekammer Niedersachsen, Berliner Allee 20, 30175 Hannover
schlichtungsstelle@aekn.de
aekn.de/patientinnen-und-patienten/schlichtungsstelle

Bei berufsrechtlichen Fragen — etwa zum Verhalten oder zur Abrechnung — ist ebenfalls die Ärztekammer Niedersachsen die zuständige Stelle. Die Anschrift steht in unserem Impressum.

Der Hinweis im Impressum, dass wir nicht an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen, betrifft nur diese besondere Form der Verbraucherschlichtung. Für medizinische Fragen ist der Weg oben der richtige — und er steht Ihnen offen.

Unabhängige Beratung

Wenn Sie zu all dem eine Auskunft möchten, die nicht von uns kommt: Die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland berät kostenfrei und anonym, telefonisch unter 0800 011 77 22 und online unter patientenberatung.de.

Was wir umgekehrt von Ihnen brauchen

Damit das alles funktioniert, sind wir auf Sie angewiesen: Sagen Sie uns, welche Medikamente Sie tatsächlich nehmen — auch die, die Sie sich selbst besorgt haben. Bringen Sie Vorbefunde mit. Sagen Sie es, wenn Sie etwas nicht verstanden haben oder eine Empfehlung nicht umsetzen wollen oder können. Eine ehrliche Auskunft ist medizinisch wertvoller als eine gefällige.